Die österreichische Bundesregierung hat rasch umfangreiche Anti-Teuerungsmaßnahmen beschlossen, um die österreichischen Haushalte und Unternehmen zu entlasten. Viele dieser Maßnahmen wurden bereits umgesetzt oder befinden sich derzeit in Auszahlung.
Um die Betriebe zielgerichtet bei den Mehrkosten durch die hohen Energiepreise zu unterstützen, gibt es neben der Pauschalförderung und dem Energiekostenzuschuss 1 nun auch den Energiekostenzuschuss 2. Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) hat nun gestartet und die entsprechende Förderrichtline wurde veröffentlicht. Mit dem EKZ 2 sollen Energiemehrkosten von Unternehmen, die im Jahr 2023 angefallen sind bzw. anfallen werden, teilweise kompensiert werden.
Eine Voranmeldung ist für die Antragstellung und die anschließende Auszahlung dringend notwendig und wird über den aws Fördermanager (Austria Wirtschaftsservice) abgewickelt. Die Voranmeldung ist bis 2. November 2023 möglich.
Hier geht es zur Voranmeldung.
Fakten zum Energiekostenzuschuss 2:
- Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.
- Der Förderungszeitraum ist das gesamte Jahr 2023 und gliedert sich in zwei Förderperioden von 1. Jänner bis 30. Juni 2023 und 1. Juli bis 31. Dezember 2023.
- Die Antragsphase für 2023 wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU – Kommission – am 09. November starten.
- Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden. Dabei sind für die Förderungsperiode 1 die IST-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate IST-Kostenabrechnung vorzulegen.
Beim Energiekostenzuschuss II gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I:
- In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität.
- Insgesamt gibt es eine höhere Förderintensität der Mehrkosten:
- Basisstufe: von 30 auf 50 Prozent
- Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent
- Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent
- Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
- Stufe 5 (neu): Förderintensität 40 Prozent
Neue Obergrenzen für die Beihilfenhöhe:
- Basisstufe: von 400.000 auf 2 Millionen Euro
- Stufe 2: von 2 Millionen auf 4 Millionen Euro
- Stufe 3: von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro
- Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen Euro
- Stufe 5 (neu): 100 Millionen Euro
Neu in allen Stufen:
- Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021. In Stufe 1 gilt dieses Kriterium ab einer Zuschusshöhe von 250.000 Euro (125.000 Euro pro Förderperiode).
- Gefördert werden in Stufe 1 folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
- Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ I und EKZ II) 2 Millionen Euro übersteigen, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 01. Jänner 2025 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
- Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.
- Die geplanten Förderkriterien sehen eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen.
- Unverändert bleibt, dass nur durch die gestiegenen Energiekosten verursachte Mehrkosten teilweise subventioniert werden – dadurch unterscheidet sich der Energiekostenzuschuss II auch vom deutschen Modell, das ausnahmslos alle Unternehmen fördert.